Satzung 8
§ 11 Protokoll
Über jede Jahreshauptversammlung,
Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu errichten, das
in der folgenden Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlung oder
Vorstandssitzung vorgelesen wird und von dieser zu genehmigen ist. Mit der
Unterzeichnung des Protokolls durch den Protokollführer und ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands, gilt das Protokoll als genehmigt.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von
¾ aller Mitglieder beschlossen werden. Ist die genannte Mitgliederzahl nicht
anwesend, so muss eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
werden. Zur gültigen Auflösung ist in dieser zweiten außerordentlichen
Mitgliederversammlung eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind
der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an die
evangelische Kirchengemeinde Wiesbaden-Bierstadt, zur Unterhaltung des
Gotteshauses in Wiesbaden-Bierstadt.
Diese Satzung ist am 14. Oktober
1998 in Kraft getreten und am 26. Februar 1999 durch die Jahreshauptversammlung
ergänzt worden.
Karl-Heinz Mayer Ernst
Bär
1.
Vorsitzender
2. Vorsitzender
Horst Demuth Manfred
Bierbrauer
Schriftführer Kassierer