Vereinssatzung
Vereinssatzung des Kleintierzuchtverein H 210 Wiesbaden-Bierstadt gegr. 1905 e. V.
§1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen Kleintierzuchtverein H210 Wiesbaden-Bierstadt, gegr. 1905 e. V.
Er hat seinen Sitz in 65191 Wiesbaden-Bierstadt.
Gegründet wurde der Vorversion am 03. Oktober 1905
Er wurde am 14. Oktober 1998 in das Vereinsregister unter der Nr. VR 3389 eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein ist angeschlossen an den Bund Deutscher Rassengeflügelzüchter und an den Zentralverband Deutscher Kaninchenzüchter unter H201.
Der Zweck des Vereins ist die Kleintierzucht allgemein, Insbesondere die Rassengeflügel und Rassenkaninchenzucht zu Pflegen. Dieser Zweck soll erreicht werden durch die Haltung und Vermehrung Leistungsfähiger, reinrassiger Tiere, welche der Musterbeschreibung und dem Standard entsprechen. Durch Beschickung von Ausstellungen und der Durchführung eigener Ausstellungen soll der Züchterische Wert und Zuchtstand seine Bestätigung erhalten.
Der Kleintierzuchtverein H 210 Wiesbaden-Bierstadt, gegr. 1905 e. V. mit Sitz in 65191 Wiesbaden-Bierstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Aufnahme als Mitglied und Ehrungen.
- Mitglied kann jede Bürgerin und Bürger werden, welche die Bestrebungen und Ziele des Vereins nach dieser Satzung fördern und unterstützen.
- Auch Jugendliche vom 6. bis 18. Lebensjahr können Mitglied werden, jedoch nur mit der schriftlichen Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten.
- Wer dem Verein beitreten will, hat einen Aufnahmeantrag mit genauen Personalangaben an den Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme. Einsprüche gegen Aufnahme sind an den Vorstand zu richten, der auch darüber entscheidet. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt dies ohne Angabe von Gründen.
- Mitglieder, die dem Verein 20 Jahre ununterbrochen angehören oder 15 Jahre Vorstandmitglieder sind, erhalten die Vereinsnadel in Silber.
- Mitglieder, die dem Verein 30 Jahre ununterbrochen angehören oder 25 Jahre Vorstandmitglieder sind, erhalten die Vereinsnadel in Gold.
- Mitglieder, die sich dem Verein ganz besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit, genießen aber alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§4 Austritt und Verlust der Mitgliedschaft
Die Vereinsmitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein geschieht durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- Gegen die Satzung oder Vorschriften bzw. Anordnungen des Vereins verstoßen hat.
- Eine Handlung begangen hat, die den Verein oder eines seiner Mitglieder irgendwie zu schädigen geeignet ist.
- Sich eines unehrenhaften oder die Gesamtheit des Vereins schädigenden Verhalten schuldig gemacht hat.
- Länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist.
Den Ausschluss verfügt der geschäftsführende Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber mit 2/3 der Mehrheit entscheidet. Freiwillig, zwangsweise oder durch den Tod ausgeschiedene Mitglieder verlieren mit dem Tag des Ausscheidens jegliche Anrechte an den Verein bzw. das Vereinsvermögen ihnen stehen keinerlei Regressansprüche zu.
§5 Beitrag
- Der jährliche Vereinsbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung oder, wenn erforderlich, in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Jugendliche Mitglieder sind bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei.
Der Beitrag ist eine Bringschuld.
§6 Gesamtvorstand
Der Vorstand besteht ausfolgenden Vorstandsmitgliedern:
- Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r
Schriftführer Kassierer
Obmann für Groß- und Wassergeflügel; Hühner und Zwerghühner; Obmann für Tauben; Obmann für Kaninchen; Ringwart; Tätowier Meister; Jugendwart; Zuchtbuchführer Kaninchen, Gerätewart und Beisitzer.
Der Vorstand für in der Jahreshauptversammlung jeweils für drei jahre nach folgendem Plan gewählt.
1. Jahr
1. Vorsitzender, Obmann für Groß- und Wassergeflügel, Hühner und Zwerghühner, Tätowier Meister, Beisitzer.
2. Jahr
2. Vorsitzender, Kassierer, Obmann für Tauben, Zuchtbuchführer Kaninchen, Ringwart.
3. Jahr
Schriftführer, Obmann für Kaninchen, Jugendwart, Gerätewart.
Die Wahl erfolgt per Akklamation in der Jahreshauptversammlung, die einfache Mehrheit der Stimmen ist erforderlich. Auf Antrag eines Mitgliedes auf Geheimwahl muss Geheimwahl werden. Die Anzahl der Vorstandmitglieder soll immer ungerade sein.
Die Vorstandmitglieder können mehrere Vorstandsposten bekleiden. Tätowiermeister und Zuchtbuchführer Kaninchen dürfen jedoch nicht in einer Person sein.
Die Kasse wird jährlich einmal durch zwei von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer zur Jahreshauptversammlung geprüft.
Der Kassierer, der die Kasse in eigener Verantwortung führt, ist verpflichtet, zur Kassenprüfung alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, in seinem Ressort, die ihm übertragene Arbeit zu leisten. Im Übrigen leitet der Vorstand den Verein auf Parlamentarischer Grundlage.
§7 Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer, jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand kann jederzeit eine Kassenprüfung vornehmen.
§8 Mitgliederversammlung
In einem Geschäftsjahr, das mit dem 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet, muss eine Jahreshauptversammlung abgehalten werden.
Der Vorstand kann jederzeit, sofern er dies mit 2/3 seiner Stimmen für erforderlich hält, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Ein schriftlicher Antrag, von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet, auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit Angabe von Zweck und Gründen, kann jederzeit beim Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, gestellt werden und muss von dieser einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat den gleichen Status wie die jährliche Hauptversammlung.
§9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
Grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen, Satzungsänderungen und Auflösung mit Stimmenmehrheit von ¾ erschienenen. Zur Änderung des Zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlungen und Vorstandsitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter (2. Vorsitzender), schriftlich oder durch die Presse, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, einberufen.
§11 Protokoll
Über jede Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu errichten, das in der folgenden Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlung oder Vorstandsitzung vorgelesen wird und von dieser zu genehmigen ist. Mit der Unterzeichnung des Protokolls durch den Protokollführer und ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, gilt das Protokoll als genehmigt.
§12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ aller Mitglieder beschlossen werde. Ist die genannte Mitgliederzahl nicht anwesend, so muss eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Zur gültigen Auflösung ist in dieser zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinder Hospiz Bärenherz Wiesbaden Erbenheim, dass es Unmittelbar und Ausschließlich für Gemeinnützige, Mildtätige oder Kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung ist am 14. Oktober 1998 in Kraft getreten und am 26. Februar 1999 durch die Jahreshauptversammlung ergänzt worden.
Karl-Heinz Mayer Ernst Bär
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Horst Demuth Manfred Bierbrauer
Schriftführer Kassierer
Die Satzung unter § 12 wurde am 24.01.2025 durch die Jahreshauptversammlung geändert.
Martin Clemenz Moritz Herrmann
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Kerstin Clemenz Mareike Balze
Schriftführerin Kassiererin
Vereins-Chronik
Die erste Satzung wurde am 01. November 1905 genehmigt,
am 16. Dezember 1935,
am 17. März 1956,
am 01. März 1964,
und am 01. März 1992 geändert,
Änderung für e. V. am 26. Juni 1998 und,
Eintragung unter VR 3389 am 14. Oktober 1998,
Zur Gemeinnützigkeit am 26. Februar 1999 geändert,
und Gemeinnützig ab 15. März 1999
und Gemeinnützig ab 15. März 1999
Änderung § 12 am 24.01.2025
Wiesbaden-Bierstadt, im März 2025