Satzung 5 - Kleintierschutzverein

Kleintierzuchtverein Bierstadt
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Satzung 5

1.    Läger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist.
 
 
Den Ausschluss verfügt der geschäftsführende Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber mit 2/3 der Mehrheit entscheidet. Freiwillig, zwangsweise oder durch den Tod ausgeschiedene Mitglieder verlieren mit dem Tag des Ausscheidens jegliche Anrechte an den Verein bzw. das Vereinsvermögen ihnen stehen keinerlei Regressansprüche zu.
§ 5 Beitrag

a)    Der jährliche Vereinsbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung oder, wenn erforderlich, in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
b)    Jugendliche Mitglieder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei.

       Der Beitrag ist eine Bringschuld.
§ 6     Gesamtvorstand
  
Der Vorstand besteht ausfolgenden Vorstandsmitgliedern:
  
1.       Vorsitzender                                    2.       Vorsitzender
 
          Schriftführer                                              Kassierer
      
Obmann für Groß- und Wassergeflügel; Hühner und Zwerghühner; Obmann für Tauben; Obmann für Kaninchen; Ringwart; Tätowier Meister; Jugendwart; Zuchtbuchführer Kaninchen, Gerätewart und Beisitzer.
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung jeweils für drei Jahre nach folgenden Plan gewählt.




Vereinsheim des Kleintierzuchtverein
H 210 Wiesbaden-Bierstadt
Wallauer Straße Höhe 53
(Mainzer Weg)
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kleintierzuchtverein.bierstadt@gmail.com
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