Satzung 5
1. Läger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist.
Den Ausschluss verfügt der geschäftsführende Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber mit 2/3 der Mehrheit entscheidet. Freiwillig, zwangsweise oder durch den Tod ausgeschiedene Mitglieder verlieren mit dem Tag des Ausscheidens jegliche Anrechte an den Verein bzw. das Vereinsvermögen ihnen stehen keinerlei Regressansprüche zu.
§ 5 Beitrag
b) Jugendliche Mitglieder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei.
Der Beitrag ist eine Bringschuld.
§ 6 Gesamtvorstand
Der Vorstand besteht ausfolgenden Vorstandsmitgliedern:
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Schriftführer Kassierer
Obmann für Groß- und Wassergeflügel; Hühner und Zwerghühner; Obmann für Tauben; Obmann für Kaninchen; Ringwart; Tätowier Meister; Jugendwart; Zuchtbuchführer Kaninchen, Gerätewart und Beisitzer.
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung jeweils für drei Jahre nach folgenden Plan gewählt.